Schulgesetz § 114 Datengestützte Qualitätssicherung an Schulen
(3) Das Kultusministerium kann Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte verpflichten, an Lernstandserhebungen von internationalen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf weitere außerschulische Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften zumutbar ist.
Bezugsrahmen KMK-Standards
In den Jahren 2003, 2004 bzw. 2012 wurden von der Kultusministerkonferenz bundesweit geltende Bildungsstandards für bestimmte Bildungsabschnitte verabschiedet. Damit kann die Qualitätsentwicklung in den Schulen aller Länder in der Bundesrepublik Deutschland an einem gemeinsam vereinbarten Maßstab, an abschlussbezogenen Bildungsstandards ausgerichtet werden.
Den Bildungsstandards kommt sowohl eine Überprüfungs- als auch eine Entwicklungsfunktion zu. Mit ihrer Überprüfungsfunktion bieten Bildungsstandards die Möglichkeit, mit geeigneten Testverfahren zu untersuchen, in welchem Maße die in den Bildungsstandards ausgewiesenen Kompetenzen von den Schülerinnen und Schülern erreicht werden.
Die Aufgaben VERA 8 orientieren sich an den KMK-Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss.
Verwaltungsvorschrift
Die Vergleichsarbeiten VERA 8 werden seit dem Schuljahr 2015/16 verpflichtend durchgeführt. Lernstandserhebungen werden nicht benotet und sind nicht Teil der Leistungsbewertung des Schülers. Die Bestimmungen werden in der Verwaltungsvorschrift vom 20. Mai 2016 (Inkrafttreten am 1. August 2016) geregelt.
In der Verwaltungsvorschrift heißt es bezüglich VERA 8:
„Zentrale Lernstandserhebungen werden durchgeführt […] in der Klasse 8 der auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Deutsch und Mathematik sowie in einer Fremdsprache mit dem bundesweiten Verfahren VERA 8. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet, in welcher Fremdsprache die Lernstandserhebung durchgeführt wird. Die Hauptschulen / Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen setzen die Testheftversion I und die Gymnasien die Testheftversion II ein.
Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrer- beziehungsweise Lerngruppenkonferenzen besprochen. [...]. Die Termine der Lernstandserhebungen werden vom Kultusministerium festgelegt.“
Zuletzt geändert am: 31.01.2024